SATZUNG

des Fördervereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Blue Dragons.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.V. führen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Kerpen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des SSK Kerpen e.V. mit der Zielsetzung der Förderung des Handballsports. Die Zielsetzung und der Zweck des Fördervereins werden insbesondere durch Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden sowie Materialien für den Handballsport zur Weiterleitung an den SSK Kerpen e.V. zur Verwendung der Förderung der Jugend im Handballsport verwirklicht.

2. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften, des in § 2 Ziff. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

8. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags hat der/die Antragsteller/-in die Möglichkeit die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Antrag entscheiden zu lassen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnung, dem Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt und/oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt. Weiterhin, wenn das Mitglied die Beitrags- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen trotz zweifacher Mahnung an die angegebene Mitgliederadresse nicht erfüllt oder bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren.

5. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2. Der Beitrag ist jährlich, jeweils zum 3. Werktag des Aprils für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Der Verein ist berechtigt, die Beiträge zum Fälligkeitstag durch Lastschrifteinzug einzuziehen. Der Mitgliedsbeitrag ist auch bei Beginn der Mitgliedschaft innerhalb des Kalenderjahres als voller Beitrag zu zahlen. In diesem Fall ist der Mitgliedsbeitrag am 3. Werktag des auf den Beginn der Mitgliedschaft folgenden Monats fällig, soweit der Eintritt ab dem Monat April des laufenden Jahres wirksam wird.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gem. dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:

• Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts
• Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
• Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
• Satzungsänderung
• Auflösung des Vereins
• Beschlussfassung über die Beitragsordnung sowie deren Änderungen
• Genehmigung aller Geschäftsordnungen des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnungen an die dem Verein bekannt gegebenen Mitgliederadressen. Die Einladung erfolgt in elektronischer Form (per E-Mail). Soweit Mitglieder dem Verein eine Mailadresse nicht bekannt gegeben haben, auf dem Postwege.

3. Die Frist beginnt mit dem auf dem Absendeschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Mailversands bzw. des Datums des Poststempels. Bei Versand an die letzte bekanntgegebene Mitgliederadresse gilt die Einladung als ordnungsgemäß.

4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkt zu umfassen:

• Bericht des Vorstands,
• Bericht des Kassenprüfers,
• Entlastung des Vorstands
• Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfer/-innen, sofern dies ansteht,
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.

6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

7. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/-innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/-in bestimmen. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder. Jedes natürliche Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies mit einer Mehrheit von 25 % der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. Abstimmungen erfolgen ansonsten durch Handzeichen/Handheben und werden in offener Abstimmung durchgeführt.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für eine Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt erforderlich, wobei die Stimmabgabe nicht erschienener Mitglieder auch schriftlich erfolgen kann.

6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern zuvor mit der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern,

• dem/der Vorsitzenden
• einem Stellvertreter der/s Vorsitzenden
• dem Schriftführer
• dem Schatzmeister.

Diese sind auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten und zwar der erste Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands gemeinsam. Bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden die drei weiteren Vorstandsmitglieder gemeinsam.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf Ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu berufen.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben,

• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
• Aufstellung der Tagesordnung
• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
• die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasst Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

7. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 10 Kassenprüfer

1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind bis zu zwei Kassenprüfer für die Dauer von
2 Jahren zu wählen. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und keine Beschäftigten des Vereins sein.

2. Der/die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben den Vorstand und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, mit der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen, wobei jedem Mitglied mit der schriftlichen Einladung unter Beifügung der Tagesordnung ausdrücklich auch die wesentlichen Gründe für den Antrag auf Auflösung schriftlich zu Verfügung gestellt werden müssen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den in § 2 der Satzung genannten gemeinnützigen Verein SSK Kerpen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes abweichend beschließt.
(Änderung Nov. 2014)